ein Beitrag von Dr. Ole Jena und Dr. Peter Neusüß
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ein Beitrag von Dr. Ole Jena und Dr. Peter Neusüß
(mehr …)ein Beitrag von Dr. Peter Neusüß
Mit dem sogenannten „Bau-Turbo“ sollen großflächige Bauvorhaben insbesondere im Außenbereich ohne Bebauungsplan zulässig werden, § 246e BauGB-E. Viele Prüfungen, die sonst im Bebauungsplan erfolgen, sind dann aber auf Genehmigungsebene durchzuführen – in den straffen Fristen der LBO.
(mehr …)ein Beitrag von Dr. Peter Neusüß
Der Entwurf sieht auch für den unbeplanten Innenbereich weitergehende Befreiungsmöglichkeiten vor. So soll die Errichtung von Wohngebäuden auch dann zulässig sein, wenn sich das Wohngebäude nach Maß und überbaubarer Grundstücksfläche nicht einfügt. Auch hier muss der Gemeinderat zustimmen.
(mehr …)ein Beitrag von Dr. Peter Neusüß
Der Kabinettsentwurf enthält im Vergleich zum Referentenentwurf gewichtige Änderungen (Vergleichsfassung hier).
(mehr …)ein Beitrag von Dr. Peter Neusüß
Der Entwurf zur BauGB-Novelle sieht weitergehende Befreiungsmöglichkeiten für den Wohnungsbau im beplanten Innenbereich vor. Faktisch soll eine Möglichkeit der Änderung eines Bebauungsplans durch Befreiung geschaffen werden.
(mehr …)BGH, Urteil vom 15.03.2024 – V ZR 115/22 – Anmerkung von RA Thilo Zagon
(mehr …)VGH Mannheim, Beschluss vom 16.01.2024 – 5 S 1641/23
(mehr …)Ein Beitrag von Prof. Dr. Reinhard Sparwasser
(mehr …)VGH Mannheim, Beschluss vom 07.11.2023 – 5 S 1164/23
(mehr …)LG München, Urteil vom 13.12.2023 – 1 S 3566/23 WEG
(mehr …)OLG Brandenburg, Urteil vom 27.06.2023 – 3 U 88/22
(mehr …)Beitrag von Rechtsanwalt Thilo Zagon
(mehr …)OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.09.2023 – 10 A 13.19
(mehr …)Ein Beitrag von Prof. Dr. Reinhard Sparwasser und Dr. Peter Neusüß
(mehr …)BGH, Beschluss vom 15.06.2023 – V ZB 12/22
(mehr …)OVG NRW, Beschluss vom 29.08.2023 – 7 A 1142/22
(mehr …)BVerwG, Urteil vom 25.04.2023 – 4 CN 5/21
(mehr …)BGH, Urteil vom 30.06.2023 – V ZR 165/22
(mehr …)BVerwG, Urteil vom 18.07.2023 – 4 CN 3.22
In den heute am 11.09.2023 veröffentlichten Urteilsgründen äußert das Bundesverwaltungsgericht in einem obiter dictum mit knapper Begründung die Auffassung, dass § 13b BauGB ohne Gesetzesänderung vollständig unangewendet bleibt. Es ist in diesen Fällen also insgesamt ins Regelverfahren mit Änderung des Flächennutzungsplans im Parallelverfahren und mit Eingriff-Ausgleichs-Bilanzierung zu wechseln.
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