BVerwG, Urteil vom 18.07.2023 – 4 CN 3.22
In den heute am 11.09.2023 veröffentlichten Urteilsgründen äußert das Bundesverwaltungsgericht in einem obiter dictum mit knapper Begründung die Auffassung, dass § 13b BauGB ohne Gesetzesänderung vollständig unangewendet bleibt. Es ist in diesen Fällen also insgesamt ins Regelverfahren mit Änderung des Flächennutzungsplans im Parallelverfahren und mit Eingriff-Ausgleichs-Bilanzierung zu wechseln.
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