18.10.2024

Überblick zur LBO-Reform

ein Beitrag von Dr. Ole Jena und Dr. Peter Neusüß

Mit Kabinettsentwurf vom 23.07.2024 wurde die LBO-Reform „Schnelleres Bauen“ auf den Weg gebracht.

Die Ziele der Reform sind:

  1. Beschleunigung der Genehmigungsverfahren
  2. Abbau baulicher Standards
  3. Stärkung der Baurechtsbehörden und Fachkräftesituation
  4. Klimaschutz.

Zu den beiden ersten Bereichen finden sich im Gesetzesentwurf folgende Punkte:

1. Beschleunigung

Zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren ist eine Genehmigungsfiktion im vereinfachten Genehmigungsverfahren vorgesehen. Das heißt ein Bauantrag, über den nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist entschieden wird, gilt als genehmigt.

Außerdem soll das Widerspruchsverfahren gestrichen werden. Dieses dauerte regelmäßig über ein Jahr. Betroffene Nachbarn müssen dann unmittelbar zum Verwaltungsgericht Klage erheben, wenn sie sich durch die Baugenehmigung in ihren Rechten verletzt sehen. Die Regelung gilt aber auch bei sonstigen Verfügungen nach der LBO, wie Baueinstellungs-, Abbruch- oder Untersagungsverfügungen.

Für konkret festgelegte, gleichförmige Vorhaben soll es zudem die Möglichkeit einer  Typengenehmigung geben. Dies ist eine Vorabprüfung im Sinne der bisher bekannten Typenprüfung (nur bautechnische Nachweise). Hiernach  können in einem bestimmten Zeitraum mehrere gleichartige und gleichförmige Vorhaben genehmigt werden, was insbesondere für das serielle Bauen Erleichterungen schaffen soll.

Ein weiterer wichtiger Baustein ist die Ausweitung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens. Bisher ist dieses Verfahren nur für Wohngebäude und sonstige Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 (in der Regel maximal 3 geschossig), sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, sowie Nebengebäude und Nebenanlagen zulässig. Künftig soll es auch für alle Bauvorhaben außer Sonderbauten, also auch die sonstige Gebäude der Gebäudeklasse 4 und 5  zwingend gelten. Dadurch verringert sich der Prüfungsumfang der Behörde und die – gesetzliche – Bearbeitungsfrist reduziert sich auf einen Monat zuzüglich eines Monats für die vorherige Behördenbeteiligung. Zudem ist das Genehmigungsverfahren günstiger (vertiefend hierzu unten).

Die Liste verfahrensfreier Vorhaben wird erweitert. Das erspart Zeit und Kosten für das Genehmigungsverfahren. Erfasst werden insbesondere Garagen bis 50 m² Grundlfäche, Terrassen oder Ladestationen.

Auch die Frist zur Geltendmachung von Einwendungen im Rahmen der Nachbarbeteiligung, die nur noch im Einzelfall bei möglicher Betroffenheit durchzuführen ist, soll von vier auf zwei Wochen verkürzt werden.

2. Geringere Anforderungen

Ein weiterer Reformschwerpunkt ist der Abbau von baulichen Standards, um das Bauen insbesondere im Bestand zu erleichtern. Dies betrifft vor allem Abstandsregelungen und den Brandschutz.

Beispielsweise soll der Bestand bei Nutzungsänderungen nicht den aktuellen (strengeren) Vorschriften des Brandschutzes unterworfen werden. Darüber hinaus werden die brandschutzrechtlichen Standards gesenkt. Dies betrifft beispielsweise den zweiten Rettungsweg, Brandwände und notwendige Treppen-räume. 

Des Weiteren soll Abstandsflächen in Gebieten ohne Bebauungsplan auch dann entfallen, wenn nach Maßgabe der näheren Umgebung an die Grenze gebaut werden darf. Somit entfällt das Erfordernis einer öffentlich-rechtlichen Sicherung, nach der der Nachbar ebenfalls an die Grenze bauen muss. Ferner können zukünftig auch die Dachflächen von privilegierten Grenzbauten (z.B. Schuppen oder Garagen) für Terrassen nutzbar sein. Das war bislang nicht zulässig und mehrfach Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Zu klären wird sein, ob die Terrasse selbst dann noch einen Abstand einhalten muss. Ebenfalls eine Erleichterung ist für die Pflicht zur Errichtung von Kinderspielplätzen vorgesehen. Insbesondere soll eine monetäre Ablöse möglich sein, wie es beispielsweise schon bei KfZ-Stellplätzen möglich ist.


Beitrag von Rechtsanwalt
Dr. Ole Jena

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Dr. Peter Neusüß

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