ein Beitrag von Dr. Peter Neusüß
Der Kabinettsentwurf enthält im Vergleich zum Referentenentwurf gewichtige Änderungen (Vergleichsfassung hier).
Wichtigste Änderungen im Vergleich zum Referentenentwurf:
- Aufnahme des „Bau-Turbos“: In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt soll nach § 246e BauGB-E von allen Anforderungen des Baugesetzbuches abgewichen werden können, auch bei Vorhaben im Außenbereich, soweit sie im Zusammenhang mit dem Innenbereich stehen. Zu der hierzu vorliegenden Formulierungshilfe hatte sich der Deutsche Anwaltverein (DAV) – unter Mitwirkung unserer Kanzlei – bereits mit Stellungnahme von November 2023 kritisch geäußert).
- Ebenfalls in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt bedarf es für Bebauungspläne, die überwiegend der Schaffung von Wohnraum dienen, keiner Änderung des Flächennutzungsplans mehr, dieser wird lediglich – wie bei § 13a und früher 13b BauGB-Verfahren – im Nachgang berichtigt, § 246 Abs. 6a BauGB-E.
- Abweichungen nach § 34 Abs. 3a BauGB-E bedürfen der „Zustimmung“ (nicht nur des gebundenen Einvernehmens mit) der Gemeinde. Damit ist klargestellt, dass die Planungshoheit auch im unbeplanten Innenbereich gewahrt bleibt;
- Das vereinfachte Verfahren wird in bestimmten Fällen auf Überplanung des bislang unbeplanten Innenbereichs ausgedehnt, § 13 Abs. 1 Satz 1 BauGB-E.
- Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird nicht mehr Bestandteil des Bebauungsplans, sondern nur noch Bestandteil des Durchführungsvertrags, § 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB-E. Damit entfällt eine häufige Fehlerquelle bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen. Diese Änderung ist auch eine Konsequenz aus der Erweiterung des § 12 Abs. 3a BauGB-E, nach der nachträgliche Änderungen des Durchführungsvertrags zulässig sind.
- Lebensmitteleinzelhandelsbetriebe sind nach § 11 Abs. 3 BauNVO-E in der Regel schon immer dann auch außerhalb von Sondergebieten zulässig, wenn sie der verbrauchernahen Versorgung dienen. Die Begrenzung der Quadratmeterzahl ist weggefallen.
Beitrag von Rechtsanwalt Dr. Peter Neusüß
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