Das BVerwG (BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2020 – 4 CN 5/18 –, Rn. 28, juris, „Marrbacher Öschle (Marrbachöschle)“) hat jüngst richtigerweise entschieden, dass die bloß planerische Inanspruchnahme von Flächen für die Anwendbarkeit des § 13a BauGB nicht reicht. Erforderlich ist vielmehr eine bereits erfolgte Aufsiedlung: „Überplant werden dürfen Flächen, die von einem Siedlungsbereich mit dem Gewicht eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils umschlossen werden. Die äußeren Grenzen des Siedlungsbereichs dürfen durch den Bebauungsplan nicht in den Außenbereich erweitert werden (BVerwG, Urteil vom 4. November 2015 – 4 CN 9.14 – BVerwGE 153, 174 Rn. 22 f.). Die Grenzen des Siedlungsbereichs werden nicht durch Planung bestimmt; die Planung findet diese in der jeweiligen Örtlichkeit vor.“
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