01.09.2020

Ein Einzelhändler darf nicht ohne Weiteres seine Miete nicht mehr bezahlen, nur weil die Behörden eine allgemeine Ladenschließung angeordnet haben.

Landgericht Zweibrücken, Az.: HK O 18/20 (nicht rechtkräftig)

Sachverhalt

Zwischen dem 18. März und Mitte Mai waren alle Geschäfte in Deutschland, die nicht der Grundversorgung dienten, auf behördliche Anordnung hin geschlossen. Damit sollte eine Ausbreitung des Corona-Virus verhindert werden.

Ein Textildiscounter zahlte wegen der Ladenschließungen seine Miete für April zunächst nicht. Statt am 10.04.2020 überwies er die vereinbarte Miete in Höhe von 8.879,25 Euro (Miete inklusive Nebenkostenvorauszahlung) erst am 04.05.2020. Der Zahlung gingen mehrere Mahnungen und die Androhung einer Klage voraus. Die Zahlung erfolgte dann ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.

Entscheidung

Das Landgericht Zweibrücken erklärte das Einbehalten der Miete durch den Händler für rechtswidrig. Dem Mieter stehe wegen der behördlichen Schließungsanordnung kein „Leistungsverweigerungsrecht“ zu. Die vom Mieter angeführten Begründungen – u.a. Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln (§536 Abs. 1 BGB) oder Wegfall der Geschäftsgrundlage (§313 Abs. 1 BGB) – wurden als nicht einschlägig eingestuft. In einem sogenannten Kostenfestsetzungsbeschluss – der Händler wollte die Gerichtskosten und die Anwaltskosten des Vermieters nicht bezahlen – entschied das Gericht damit für den Vermieter.

Das Gericht führt u.a. aus, dass der Laden trotz der behördlichen Anordnung weiterhin zumindest eingeschränkt nutzbar gewesen sei, z.B. als Lager oder für die Abwicklung des Onlinehandels. Auch sei das Geschäft nur relativ kurze Zeit geschlossen gewesen (ca. sechs Wochen). Die „Zumutbarkeitsgrenze“ sei damit nicht überschritten gewesen. „Einem Unternehmer ist es zumutbar, auch auf unvorhergesehene Umsatzeinbußen kurzfristig auf andere Weise zu reagieren, als seine eigenen Vertragspflichten zu vernachlässigen“, heißt es in dem Beschluss.

Derselbe Vermieter hat in einer ähnlich gelagerten Angelegenheit einen anderen zahlungsunwilligen Textildiscounter ebenfalls vor dem LG Zweibrücken verklagt. Da der Richter derselbe ist, wird mit einer ähnlichen Entscheidung gerechnet.

Praxishinweis

Nach der Begründung des Landgerichts wäre eine Anpassung des Vertrags gem. § 313 BGB allerdings denkbar, wenn dem Gewerberaummieter eine Existenzgefährdung oder eine vergleichbare wirtschaftliche Beeinträchtigung drohen würde; z.B. bei einer Neugründung ohne ausreichende Kapitalausstattung.