22.10.2021

„Rechtsbehelfsbelehrungen in Zeiten des elektronischen Rechtsverkehrs“

Beitrag von Rechtsanwältin Dr. Lena Kühnbach

Die richtige Gestaltung von Rechtsbehelfsbelehrungen steht angesichts der zunehmenden Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs vor neuen Herausforderungen. Das betrifft sowohl die Belehrung über den Rechtsbehelf Widerspruch als auch die Belehrung über den Rechtsbehelf Klage. Denn infolge der Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs stellt sich die Frage, ob und ggf. wie über die Möglichkeit der elektronischen Rechtsmitteleinlegung belehrt werden kann oder muss.

Das ist nicht nur eine Frage guten Verwaltungshandelns. Die richtige Gestaltung einer Rechtsbehelfsbelehrung ist vielmehr von grundlegender Bedeutung für den Eintritt von Bestandskraft.  

Rechtliche Vorgaben für Rechtsbehelfsbelehrungen

Nach § 58 Abs. 1 VwGO muss die Behörde, die einen Verwaltungsakt erlässt, diesen mit einer schriftlichen oder elektronischen Rechtsbehelfsbelehrung versehen, aus der sich Folgendes ergibt:

  • die Art des zulässigen Rechtsbehelfs
  • die Verwaltungsbehörde, bei der der Rechtsbehelf anzubringen ist,
    einschließlich ihres Sitzes
  • die einzuhaltende Frist.

Eine Belehrung über die Form des einzulegenden Rechtsbehelfs ist nach dem Wortlaut der §§ 58 Abs. 1 VwGO, 37 Abs. 6 VwVfG und nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG nicht erforderlich.

Werden gleichwohl Angaben über die Form gemacht – was in der Praxis der Regelfall ist –, müssen diese richtig und vollständig sein, d. h. alle zulässigen Formen der Rechtsbehelfseinlegung umfassen.

Ist die Belehrung unrichtig oder unvollständig, ist die Einlegung eines Rechtsbehelfs ein Jahr lang ab Zustellung, Eröffnung oder Verkündung des Verwaltungsaktes zulässig; innerhalb dieses Jahres tritt keine Bestandskraft des Verwaltungsaktes ein (so geschehen im Zusammenhang mit Belehrungen über die elektronische Form in VGH Mannheim, Beschl. v. 05.02.2018 – A 11 S 192/18; OVG Münster, Urt. v. 27.11.2020 – 11 A 1531/19).

Konsequenzen

In Bezug auf die Belehrung über die Form des Rechtsmittels – schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch – ist die Behörde angesichts dieser rechtlichen Vorgaben stets auf der sicheren Seite, wenn sie eine Belehrung über die Form unterlässt, denn diese ist gesetzlich nicht gefordert.

Es gibt jedoch gute Gründe, eine Belehrung über die richtige Form des Rechtsbehelfs gleichwohl vorzunehmen. Einer davon ist das Streben nach bürgerfreundlicher Verwaltung.
In diesem Fall muss die Behörde sich mit der Frage befassen, wie sie im Hinblick auf die Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs richtig über die zulässige Form des Rechtsbehelfs belehrt.

Richtige Belehrung über den Rechtsbehelf Widerspruch

Seit dem 01.01.2018 ist der Widerspruch nach § 70 Abs. 1 S. 1 VwGO schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a VwVfG oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Nach § 70 Abs. 2 VwGO ist hierüber gemäß den Vorgaben des § 58 Abs. 1 VwGO zu belehren. Dagegen muss die Behörde nicht darüber belehren, dass die Frist nach § 70 Abs. 1 S. 2 VwGO auch durch Einlegung des Widerspruchs bei der Widerspruchsbehörde gewahrt ist.

Aus dem Umstand, dass die elektronische Form in § 70 Abs. 1 S. 1 VwGO eigenständig neben der Schriftform und der Niederschrift bei der Behörde genannt wird, wird teilweise geschlossen, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung, die Hinweise auf die einzuhaltende Form enthält, alle drei zulässigen Formen ausdrücklich nennen muss, wenn die elektronische Form nach § 3a VwVfG bei der Behörde, bei der der Widerspruch einzulegen ist, eröffnet ist.

Will die Ausgangsbehörde in ihrer Rechtsbehelfsbelehrung auch über die zulässige Form des Widerspruchs belehren, muss sie daher zunächst klären, ob sie selbst die elektronische Form nach § 3a VwVfG eröffnet hat. Ist dies der Fall, muss sie in der Rechtsbehelfsbelehrung neben der Schriftform und der Niederschrift bei der Behörde auch die elektronische Form ausdrücklich benennen. Ist die elektronische Form dagegen nicht eröffnet, wäre die Rechtsbehelfsbelehrung falsch, wenn sie einen Hinweis auf die elektronische Form enthielte.

Richtige Belehrung über den Rechtsehelf Klage

Etwas anders verhält es sich bei der Belehrung über den Rechtsbehelf Klage. Nach § 81 Abs. 1 S. 1 VwGO ist die Klage beim zuständigen Gericht schriftlich zu erheben. Nach § 81 Abs. 1 S. 2 VwGO kann sie beim Verwaltungsgericht auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die elektronische Klageeinreichung findet keine eigene Erwähnung. Daraus hat das BVerwG jüngst geschlossen, dass die elektronische Klageeinreichung nach § 55a VwGO eine Unterform der schriftlichen Klageeinreichung ist. Eine Rechtsbehelfsbelehrung, welche nur auf die Schriftform und nicht auch gesondert auf die Möglichkeit der elektronischen Klageeinreichung hinweist, sei deshalb nicht falsch (BVerwG, Urt. v. 25.01.2021 – 9 C 8.19, juris Rn. 41). Diese Unterscheidung für die Rechtsbehelfsbelehrungen hinsichtlich des Widerspruchs und der Klage gilt es zu beachten; insbesondere Behörden sollten nicht fälschlicherweise die Vorgaben des BVerwG vom 25.01.2021 (aaO) übernehmen.

Soll bei der Rechtsbehelfsbelehrung über das Rechtsmittel Klage daher auch über die Form belehrt werden, kann weiterhin nur auf die Schriftform und die Möglichkeit der Protokollierung durch die Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts hingewiesen werden, unabhängig davon, ob das zuständige Verwaltungsgericht auch die elektronische Übermittlung zulässt. Wird zusätzlich auf die Möglichkeit der elektronischen Klageeinreichung hingewiesen, dann muss diese durch das zuständige Gericht auch tatsächlich eröffnet worden sein. Dies ist derzeit in Baden-Württemberg bei allen Verwaltungsgerichten und dem VGH der Fall.

Beitrag von Rechtsanwältin Dr. Lena Kühnbach

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