28.01.2021

VGH Baden-Württemberg kippt Beschränkung auf zwei Fächer für Lehramtsanwärter im Eilverfahren

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Januar 2021

Der VGH Baden-Württemberg hat mit dem Beschluss vom 25.01.2021 (Az. 9 S 4060/20) dem Antrag von drei von Sparwasser & Schmidt (RA Dr. Neusüß) vertretenen Lehramtsanwärtern stattgegeben, die Änderungen der Prüfungsordnung Sekundarstufen I auf Grundlage von § 47 Abs. 6 VwGO in einem Eilverfahren außer Vollzug zu setzen.

Mit der angegriffenen Änderung sollten Absolventen des ersten Staatsexamens nur noch in zwei Fächern im Referendariat ausgebildet werden, obgleich sie drei Fächer erfolgreich studiert hatten. Der VGH Baden-Württemberg folgte unserer Argumentation, dass ein verfassungsrechtlich verankerter Vertrauensschutz auf Abschluss der mit dem Studium begonnenen Lehramtsausbildung bestehe. Studium und Referendariat bildeten eine funktionale Einheit. Gewichtige Gründe, die einen Eingriff in diese Rechtsposition ohne Übergangsfrist rechtfertigen, seien weder ersichtlich noch vorgetragen. Vielmehr hätte das Land die Studierenden darauf hinweisen müssen, dass sie ihre Ausbildung nur in zwei Fächern abschließen könnten, als es den Studierenden ermöglichte, ihr Studium nach der bisherigen Studienordnung mit drei Fächern und nicht in der neu geschaffenen Master-/Bachelor-Struktur fortzusetzen.

Die Außervollzugsetzung der entsprechenden Änderungsverordnung ist ein großer Erfolg für den Verband Bildung und Erziehung Baden-Württemberg (VBE), der uns mit der Angelegenheit betraute, und die Kanzlei, die sich erst kürzlich auch im Bereich des Beamten- und Prüfungsrechts verstärkt hat.

Reaktion des VBE – Verband Bildung und Erziehung Baden-Württemberg

Dr. Christoph Wolk, Mitglied des Landesvorstands, begrüßt in einer Veröffentlichung vom
26. Januar 2021 die Entscheidung des Gerichts und spricht in diesem Zusammenhang von einem „großartigen Erfolg“ den der VBE und die Studierenden beziehungsweise Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter durch den Beschluss des VGH vom 25.01.2021 erlangt haben.

Weiter heißt es:

Alle Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, die ihren Vorbereitungsdienst am 01.02.2021 beginnen werden und für die Sekundarstufe 1 nach der alten Prüfungsordnung PO 11 studiert haben, können ihren Vorbereitungsdienst mit drei Fächern beginnen. Das Land muss die Streichung des dritten studierten Faches zurücknehmen.

>> Hier lesen Sie die Stellungnahme des VBE <<

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat sich in einer Pressemitteilung ebenfalls zum Verfahren geäußert.