15.06.2021

„Überhängende Äste dürfen ungeachtet der Folgen für den Baum und das Grundstück des Nachbarn abgeschnitten werden.“

BGH, Urt. v. 11.06.2021 – V ZR 234/19

Sachverhalt

Eine 40 Jahre alte Kiefer mit einer beachtlichen Größe von 15 Metern ragte schon mindesten 20 Jahre mehrere Meter auf das Grundstück des Nachbarn. Nadeln und Zapfen sammelten sich an. Da der Eigentümer trotz mehrfacher Aufforderung nicht reagierte, griff der Nachbar unter Rekurs auf sein Selbsthilferecht aus § 910 BGB selbst zur Astschere. Dies wollte der Eigentümer des Baumes nicht hinnehmen und klagte auf Unterlassen. Er befürchtete, dass der Baum seine Standfestigkeit verlieren oder gar absterben könnte. Ferner sei aus Gründen des Natur- und Klimaschutzes verboten, den gesunden Baum abzuschneiden.

Entscheidung

Die Vorinstanzen (AG und LG Berlin) verneinten das Selbsthilferecht des Nachbarn schon deshalb, weil unmittelbar von den Ästen keine Beeinträchtigungen ausgingen.
Der für das Nachbarrecht zuständige V. Zivilsenat des BGH stellte hingegen klar, dass auch von herabfallenden Zapfen und Nadeln Beeinträchtigungen ausgehen können (so schon BGH, Urt. v. 14.06.2019 – V ZR 102/18). Bemerkenswert an der Entscheidung ist der sodann angewandte Pragmatismus: Es sei nicht zweckmäßig, wenn der Nachbarn erst ein Gutachten über die Auswirkungen des Rückschnitts einholen müsste. Das Selbsthilferecht aus § 910 BGB sollte nach der Vorstellung des Gesetzgebers einfach und allgemein verständlich ausgestaltet sein, es unterliegt daher insbesondere keiner Verhältnismäßigkeits- oder Zumutbarkeitsprüfung. Der Naturschutz sei, so der BGH, durch spezielle Regelungen wie Baumschutzsatzungen oder Verordnungen gewährleistet, die das Selbsthilferecht ausschließen können.

Fazit:


Aus Sicht der Praxis ist die Entscheidung zu begrüßen. Klare Maßstäbe beseitigen nicht nur Rechtsunsicherheiten, sie helfen den Beteiligten möglicherweise auch, ihren Streit ohne kosten- und zeitintensive Inanspruchnahme der Gerichte beizulegen. Komplexe Streitigkeiten gibt es im Nachbar- und Grundstücksrecht schließlich wie Sand am Meer. Ein besonderes Augenmerk gilt auch stets den landesrechtlichen Nachbarrechten, wie ein ähnlicher Fall eindrucksvoll zeigte (hierzu BGH, Urt. v. 20.09.2019 – V ZR 218/18).

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 910 BGB

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches,
die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten.
Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.

(2) Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.

§ 1004 BGB

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Schlagwörter: Nachbarrecht, Überhang, Selbsthilferecht, Unterlassungsanspruch, Baum,
Äste, Beseitigung