Die HOAI-Novelle ist am 01.01.2021 in Kraft getreten: Aus verbindlichen Mindest- oder Höchsthonorarsätzen für Planungsleistung werden unverbindliche Orientierungswerte.
Mit Inkrafttreten der neuen Honorarordnung für Architekten und Ingenieuren (HOAI)
zum 01. Januar 2021 ist das Architekten- und Ingenieurrecht grundlegend reformiert worden. Auslöser für die Neugestaltung der HOAI war die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 04. Juli 2019 zur Unvereinbarkeit der Mindest- und Höchstsätze in der bisherigen HOAI 2013.
Die neue HOAI
Die Ermächtigungsgrundlage für die HOAI ist das Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (ArchLG). Dieses musste infolge des EuGH-Urteils ebenfalls angepasst werden. Am 06.11.2020 folgte die Zustimmung des Gesetzesentwurfs durch den Bundesrat. Einen Monat zuvor hatte der Bundestag das Gesetz durchgewunken.
Weiter hat der Bundesrat dem Entwurf der Ersten Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) zugestimmt. Diesen hatte das Bundeskabinett am 16.09.2020 auf den Weg gebracht. Damit konnte die neue Fassung der HOAI zum 01.01.2021 in Kraft treten.
„Wer Qualität will, muss angemessene Honorare zahlen.“
Dazu erklärt VBI-Präsident Jörg Thiele: „Wir freuen uns, dass die Angemessenheit in letzter Minute in das Gesetz aufgenommen wurde. Die weltweit bekannte Qualität deutscher Ingenieurleistungen gibt es nicht zu Dumpingpreisen. Wer Qualität will, muss angemessene Honorare zahlen. Es ist gut, dass die Hängepartie nach dem EuGH-Urteil im vergangenen Jahr nun beendet wurde und die HOAI ab dem 1. Januar 2021 als Orientierung für angemessene Honorare gilt. Nach dem Inkrafttreten von HOAI und Rahmengesetz muss es 2021 um die Aktualisierung der Leistungsbilder und die Erhöhung der seit 2013 unveränderten Tafelwerte gehen. Dies wird eine unserer zentralen Forderungen im Bundestagswahljahr sein.“
(Quelle: Presseportal)
Kernpunkte
Für Honorare für Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren gibt es in der Neufassung künftig keine verbindlichen Mindest- oder Höchsthonorarsätze mehr.
Die Honorare sollen nach dem Willen des EuGH frei vereinbar sein. Aus verbindlichen Mindest- oder Höchsthonorarsätzen für Planungsleistung werden nun unverbindliche Orientierungswerte.
Durch Zu- oder Abschläge ist eine Abänderung des entsprechend ermittelten Honorars jedoch zulässig. Außerdem ist es künftig für eine wirksame Honorarvereinbarung nicht mehr erforderlich, dass diese bereits zur Auftragserteilung vorliegt. Der Basishonorarsatz gilt in diesem Fall als vereinbart. Zusätzlich sind die Formanforderungen der HOAI reduziert worden. Die einfache Textform genügt / gilt als ausreichend.
Hintergrund: EuGH kippt HOAI
In seinem Urteil vom 04.07.2019 (Az. C-377/17) hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass die verbindlichen Mindest- und Höchsthonorarsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) gegen europäisches Recht verstoßen.
Nach Auffassung des höchsten europäischen Gerichts ist die Dienstleistungsrichtlinie und die Niederlassungsfreiheit der Mitglieder der Europäischen Union (EU) betroffen. Aus diesem Grund musste die nationale Rechtsordnung jetzt an die Vorgaben des Urteils angepasst werden.
So sehen die wesentlichen Neuregelungen aus
1. Entfall der Mindest- und Höchstsätze
Künftig können die Honorare für alle von der HOAI erfassten Leistungen frei vereinbart werden. Somit entfallen die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze.
2. Wesentliche Änderungen der HOAI Ref-E
2.1 Anwendungsbereich
Die neue Verordnung gilt gemäß § 1 S. 1 für alle von ihr erfassten Ingenieur- und Architektenleistungen. Die bisherige Beschränkung auf Anwender mit Sitz und Erbringung der Leistung im Inland entfällt. Die neue HOAI Ref-E gilt demnach beispielsweise auch für die Erstellung von Plänen in Rumänien durch ein dort ansässiges Ingenieurbüro.
Dies ist folgerichtig, weil die Parteien die HOAI künftig nicht anwenden müssen,
sondern stets auch ein abweichendes Honorar vereinbaren können.
Außerdem bleibt es dabei, dass der Anwendungsbereich der Verordnung leistungsbezogen, nicht berufsbezogen, bestimmt wird (BGH, Urteil vom 22.05.1997 – VII ZR 290/95, BGHZ 136, 1-11). Die HOAI gilt folglich auch dann, wenn Vertreter anderer Berufe als Architekten und Ingenieure die von der Verordnung erfassten Leistungen ausführen.
2.2 Erfasste Leistungen
§ 1 Satz 1 HOAI Ref-E stellt nur noch auf Leistungen ab. Damit sind die von der Verordnung erfassten Grundleistungen und Besonderen Leistungen gemeint.
2.3 Grundlagen und Maßstäbe zur Abrechnung
Die Regelungen der Verordnung zum Zweck der Honorarberechnung einer Honorarvereinbarung können gemäß § 1 S. 2 HOAI Ref-E zugrunde gelegt werden.
Obwohl künftig keine verbindlichen preisrechtlichen Vorgaben mehr gemacht werden,
sieht die HOAI also auch weiterhin Maßstäbe und Grundlagen für die Berechnung von Honoraren für die erfassten Leistungen vor. Die Parteien können sich entsprechend der Berechnungsparameter der HOAI bedienen, um eine Honorarvereinbarung zu treffen. Insofern steht das in der Praxis bewährte System der HOAI weiterhin zur Honorarermittlung zur Verfügung. Daran gehalten werden muss sich jedoch nicht. Durch die Vereinbarung von Zu- oder Abschlägen, Pauschalhonoraren oder Honoraren nach Zeitaufwand zu bestimmten Stundensätzen dürfen Abweichungen entstehen.
2.4 Honorartafeln zur Orientierung
Die Honorartafeln weisen Orientierungswerte aus (§ 2a Abs. 1 S. 1 HOAI Ref-E).
Ausgerichtet sind diese an der Art und dem Umfang der Aufgabe sowie an der Leistung. Gemäß Satz 2 enthalten die Honorartafeln für jeden Leistungsbereich Honorarspannen vom unteren bis zum oberen Honorarsatz, gegliedert nach den einzelnen Honorarzonen und den zugrundeliegenden Ansätzen für Flächen, anrechenbare Kosten oder Verrechnungseinheiten. Gemäß § 2a Abs. 2 wird der jeweils untere in den Tafeln enthaltene Honorarsatz als Basishonorarsatz bezeichnet.
Damit bietet die HOAI künftig eine Hilfestellung bei der Ermittlung des angemessenen Honorars. Aufbau und Inhalt der Honorartafeln bleiben im Wesentlichen gleich.
Mit der Art und dem Umfang der Aufgabe ist der Auftragsgegenstand gemeint.
Die Leistung bezieht sich auf die vereinbarten Arbeitsschritte.
2.5 Leistungsbilder, Grundleistungen und Besondere Leistungen
§ 3 Abs. 1 HOAI Ref-E definiert Grundleistungen als Leistungen, die regelmäßig im Rahmen von Flächen-, Objekt- oder Fachplanungen zu erbringen sind und grenzt sie damit von den Besonderen Leistungen ab. Auf inhaltlicher Ebene ändert sich jedoch nichts.
Die Grundleistungen beschreiben nach wie vor das Arbeitsprogramm in Standardfällen.
Welche Grundleistungen konkret benötigt werden, ist im Einzelfall zu entscheiden.
Neu ist, dass die in der Anlage 1 enthaltenen Leistungsbilder denjenigen in den Teilen 2 bis 4 der HOAI gleichgestellt werden (§ 3 Abs. 1 S. 3 HOAI Ref-E). Dies betrifft beispielsweise die Bauphysik und Geotechnik. Entbehrlich ist hingegen eine Unterscheidung zwischen verbindlichen und unverbindlichen Leistungsbildern, weil es künftig kein verbindliches Preisrecht mehr gibt. Vielmehr können die Honorare für alle in der HOAI und ihrer
Anlage 1 genannten Leistungsbilder frei oder in Orientierung an den Berechnungsparametern der HOAI vereinbart werden.
In § 3 Abs. 2 HOAI Ref-E werden die Besonderen Leistungen geregelt. Insoweit ändert sich nichts. Die Örtliche Bauüberwachung in den Objektplanungen Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen bleibt eine Besondere Leistung.
2.6 Honorarvereinbarung jederzeit in Textform möglich
Die Neufassung von § 7 HOAI bildet den wesentlichen und damit wichtigsten Teil der Novelle. Künftig gilt der Grundsatz, dass sich das Honorar nach der Vereinbarung der Parteien richtet (§ 7 Abs. 1 S. 1 HOAI Ref-E). Diese unterliegen dabei keinen preisrechtlichen Beschränkungen.
Es genügt, wenn die Honorarvereinbarung in Textform getroffen wird. Textform meint die Abgabe einer lesbaren Erklärung, die den Erklärenden nennt, auf einem dauerhaften Datenträger (§ 126 b BGB). Als Beispiele können eine gespeicherte E-Mail, ein Computerfax oder eine SMS genannt werden. Das bisherige Schriftformerfordernis entfällt.
Des Weiteren muss die Honorarvereinbarung nicht mehr bei der Auftragserteilung getroffen werden. Eine wirksame Honorarvereinbarung kann demnächst schon vor oder bei oder erst nach der Auftragserteilung getroffen werden. Diese Änderungen eröffnen den Parteien eine sehr viel praktikablere Möglichkeit, wirksame Honorarvereinbarungen abzuschließen
Gegenüber der bisherigen Rechtslage stellt dies eine erhebliche Vereinfachung dar und dient zugleich der Rechtssicherheit, denn bisher wurden Honorarvereinbarungen im Streitfall nicht selten erfolgreich angegriffen. An ihrer Stelle galt dann das Mindestsatzhonorar nach der HOAI anstelle des vereinbarten (z. B. Pauschal-) Honorars, was zu erheblichen Honorardifferenzen zu Lasten der anderen Partei führen konnte. In Zukunft kann eine Honorarvereinbarung in Textform nicht mehr mit dem Einwand zu Fall gebracht werden können, die Schriftform sei nicht gewahrt oder die Vereinbarung sei nicht zum rechten Zeitpunkt (bei der Auftragserteilung) getroffen worden. Die Parteien haben es z. B. in der Hand, das Honorar erst nach Vertragsschluss zu vereinbaren und das vereinbarte Honorar während der Ausführung anzupassen.
2.7 Hinweispflicht bei Verbrauchern
Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Verbraucher (definiert in § 13 BGB, in der Regel betrifft dies „Häuslebauer“), so hat der der Auftragnehmer ihn gemäß § 7 Abs. 2 S. 1 HOAI Ref-E vor der Abgabe von dessen verbindlicher Vertragserklärung zur Honorarvereinbarung in Textform darauf hinzuweisen, dass ein höheres oder niedrigeres Honorar als die in den Honorartafeln enthaltenen Werte vereinbart werden kann.
Folglich ist auf das Vorhandensein der HOAI und deren Anwendbarkeit sowie auf den Charakter der Honorartafeln als Orientierungswerte hinzuweisen. Erfolgt dieser Hinweis nicht oder nicht rechtzeitig, greift gemäß Satz 2 die gesetzliche Fiktion (siehe dazu nachfolgend).
2.8 Basishonorar als Fiktion
Kommt es doch einmal vor, dass die Parteien keine Honorarvereinbarung in Textform getroffen haben sollten, gilt gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 HOAI Ref-E für Grundleistungen der jeweilige Basishonorarsatz als vereinbart, der sich bei der Anwendung der Honorargrundlagen des § 6 ergibt. Damit greift beim Fehlen einer wirksamen Honorarvereinbarung das Basishonorar – also der bisherige Mindestsatz – als Auffangregelung. Diese dürfte eher der Ausnahmefall bleiben, denn es ist zu erwarten,
dass die Honorare im Regelfall wirksam vereinbart werden. Die Fiktion soll der Rechtssicherheit dienen und bei fehlender Vereinbarung Streitigkeiten über die Honorarhöhe vermeiden.
Diese Vermutung des Basishonorars bei fehlender wirksamer Honorarvereinbarung lehnt sich an § 1 Abs. 1 der Steuerberatervergütungsverordnung (vom 17.12.1981, BGBl. I S. 1442, zuletzt geändert durch Art. 8 der Verordnung vom 25.06.2020, BGBl. I S. 1495). Da diese Regelung von der EU-Kommission gebilligt worden sein soll, hat sich die Bundesregierung bei der Anpassung der HOAI an dem Modell der Steuerberatervergütung orientiert, um die neue HOAI „europarechtsfest“ zu machen.
Die Fiktion gilt auch für die in der Anlage 1 zur HOAI erfassten Grundleistungen, nicht jedoch für Besondere Leistungen. Für diese gilt ohne wirksame Honorarvereinbarung die übliche Vergütung (§ 632 Abs. 2 BGB).
2.9. Fälligkeit & Abschlagszahlungen
Gemäß § 15 S. 1 HOAI Ref-E richtet sich die Fälligkeit der Honorare für die von der HOAI erfassten Leistungen künftig nach § 650g Abs. 4 BGB. Voraussetzung dafür ist die Abnahme und die Erteilung einer prüfbaren Schlussrechnung. Dies entspricht der gesetzlichen Regelung in § 650q Abs. 1 i. V. m. § 650g Abs. 4 BGB.
Für das Recht, Abschlagszahlungen zu verlangen, gilt § 632a BGB entsprechend,
d. h. Abschläge können in Höhe des Wertes der erbrachten Leistungen verlangt werden.
3. Übergangsregelung
Erst auf die nach dem 31.12.2020 begründeten Vertragsverhältnisse werden die geänderten Vorschriften der HOAI anwendbar sein. Für Verträge, die im Zeitraum zwischen dem 17.07.2013 und dem 31.12.2020 geschlossenen worden sind, gilt die HOAI 2013. Für die vor dem 17.07.2013 geschlossenen Verträge gelten die früheren Vorschriften (HOAI 2009 und vorangegangene Fassungen). Bereits jetzt dürfen nach einem Erlass des BMI vom 05.08.2019 bei öffentlichen Vergaben Angebote nicht allein deshalb ausgeschlossen werden, weil sie den Mindestsatz unter- oder den Höchstsatz überschreiten.
4. Zusätzliche Anpassungen
Neben den Änderungen im ArchLG und der HOAI wird auch § 650q Abs. 2 BGB angepasst. Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden Satz ersetzt: „Im Übrigen gilt § 650c BGB entsprechend.“ Dies führt dazu, dass die Honorare für Leistungen, die aufgrund einer Anordnung des Auftraggebers gemäß § 650b Abs. 2 BGB zu erbringen sind oder entfallen, und nicht vom Anwendungsbereich der HOAI erfasst werden, für ab dem 01.01.2021 geschlossene Verträge nicht mehr frei vereinbar sind. Die Höhe des Änderungshonorars für die nicht unter die HOAI fallenden Nachtragsleistungen richtet sich in Zukunft nach den tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen für allgemeine Geschäftskosten sowie Wagnis und Gewinn.
Alternativ können Architekten bzw. Ingenieure gemäß § 650c Abs. 2 BGB zur Berechnung der Nachtragsvergütung auf die Ansätze in einer vereinbarungsgemäß hinterlegten Urkalkulation zurückgreifen. Trifft dies zu, wird gesetzlich vermutet, dass die auf Basis der Urkalkulation fortgeschriebene Vergütung den tatsächlich erforderlichen Kosten nebst angemessenen Zuschlägen entspricht.
Diese Neuerung ist jedoch kritisch zu betrachten. Zum einen wird die freie Honorarvereinbarung für Nachtragsleistungen, die nicht der HOAI unterliegen, ohne Not eingeschränkt. Zum anderen übersehen beide Berechnungsmethoden, dass es in der Praxis (anders als beispielsweise bei Bauunternehmen) bislang unüblich ist, dass Architekten und Ingenieure eine Urkalkulation der Herstellkosten mit Zuschlägen anfertigen und beim Auftraggeber hinterlegen.
Der Gesetzesentwurf vom 15.07.2020 enthalt zusätzlich Änderungen im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sowie Klarstellungen in den vergaberechtlichen Verordnungen zu Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb bei äußerster Dringlichkeit.
5. Laufende Aufstockungsklagen
Der Streit, wie sich das EuGH-Urteil vom 04.07.2019 auf die bei den Gerichten bereits anhängigen Aufstockungsklagen auswirkt, mit denen Auftragnehmer die Differenz zwischen dem (unwirksam) vereinbarten Honorar und dem Mindestsatz nach den bisherigen Fassungen der HOAI geltend machen, bleibt von der Anpassung der HOAI unberührt.
Der BGH hat zwar in seinem Beschluss vom 14.05.2020 (VII ZR 174/19) die Tendenz geäußert, dass das EuGH-Urteil laufenden Aufstockungsklagen zwischen Privaten nicht entgegensteht, aber die Sache dem EuGH vorgelegt, sodass die Entscheidung des Gerichtshofs abzuwarten bleibt.
Fazit
Mit den neuen Vorschriften der HOAI wird das EuGH-Urteil vom 04.07.2019 entsprechend den Vorgaben umgesetzt. Für die ab dem 01.01.2021 geschlossenen Verträge gibt es dann keine verbindlichen Mindest- und Höchstsätze mehr. Infolgedessen wird es für Parteien erheblich einfacher, Honorare wirksam zu vereinbaren. Dies kann jederzeit in Textform erfolgen.
Außerdem können sich die Parteien an dem in der Praxis bewährten System der HOAI zur Honorarermittlung orientieren oder davon abweichen. Kommt beispielsweise keine wirksame Honorarvereinbarung zustande, gilt das Basishonorar – also der bisherige Mindestsatz – als vereinbart. Damit sollen angemessene Honorare gewährleistet und Streitigkeiten über die Honorarhöhe vermieden werden.
Da sich die Bundesregierung im Zuge dieser Anpassung der HOAI darauf beschränkt hat, die Vorgaben des EuGH noch im Jahr 2020 umzusetzen, wurden die weiteren in der Diskussion befindlichen Änderungen der HOAI (z. B. die Anpassung der Honorartafelwerte und die Aktualisierung der Leistungsbilder) zurückgestellt. Insofern ist damit zu rechnen, dass eine erneute Anpassung der Verordnung folgen wird.