19.09.2023

Initiativstellungnahme des Deutschen Anwaltvereins: Erforderliche Änderung des § 13b BauGB aufgrund des Urteils des BVerwG

Mit Urteil vom 18.07.2023 hat das Bundesverwaltungsgericht die Unionsrechtswidrigkeit und Unanwendbarkeit des § 13b BauGB festgestellt. Dieser sei mit Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 der SUP-Richtlinie unvereinbar, womit wie im Regelverfahren ein Umweltbericht und eine Umweltprüfung hätten durchgeführt werden müssen.

Der Deutsche Anwaltverein – unter Berichterstattung von Dr. Peter Neusüß – empfiehlt, § 13b BauGB zeitnah um einen Satz 3 zu ergänzen, um den Kommunen und Bauherren die unionsrechtlich zulässigen Verfahrenserleichterungen zu erhalten und dem Unionsrecht zu genügen.

Folgender Wortlaut wird vorgeschlagen:

„Abweichend von Satz 1 ist § 13a Absatz 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 3 nur anzuwenden, wenn nach einer Vorprüfung des Einzelfalls eine Umweltprüfung nicht erforderlich ist; § 35 Abs. 4 UVPG gilt entsprechend.“

Die gesamte Stellungnahme des DAV finden Sie hier.