Landgericht Frankenthal, Urteil vom 07.05.2021, Az.: 1O 40/20
Ein Immobilienmakler hat die vertragliche Nebenpflicht aus dem Maklervertrag, seinen Auftraggeber (Verkäufer) vor möglichen Risiken beim Grundstücksgeschäft zu warnen. Sofern er Zweifel an der Zahlungsfähigkeit eines Kaufinteressenten habe, müsse er dem Verkäufer sogar vom Verkauf abraten. Komme der Kaufvertrag wegen der Warnung nicht zustande und entstünden dem Kaufinteressenten daraufhin finanzielle Schäden, hafte der Makler hierfür nicht.
Sachverhalt
Ein Makler war von einem Grundstückseigentümer mit dem Verkauf einer Immobilie im Landkreis Bad Dürkheim beauftragt worden. Eine Frau aus Neustadt an der Weinstraße meldete sich, besichtigte das Anwesen und führte mit dem Eigentümer Verkaufsgespräche. Der Makler äußerte gegenüber dem Verkäufer, seinem Auftraggeber, Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit der Interessentin. Ein Kaufvertrag kam daraufhin nicht zustande und das Haus wurde schließlich an einen anderen Interessenten veräußert.
Die Frau aus Neustadt meint, der Makler habe den Abschluss des Vertrages mit ihr zu Unrecht vereitelt. Er habe nicht das Recht gehabt, dem Verkäufer von dem Geschäft abzuraten. Sie verlangt deshalb Ersatz der Aufwendungen, die ihr im Vertrauen auf den Kauf entstanden seien. Schließlich sei sie sich bereits per Handschlag mit dem Verkäufer einig gewesen. Der Makler habe ihr auch mitgeteilt, dass sie schon mit den Vorbereitungen für den Umzug beginnen könne. Sie habe deshalb ihr eigenes Anwesen, in dem sie bisher gewohnt habe, bereits ausgeräumt und später wieder einräumen müssen, wofür Kosten in Höhe von Höhe von knapp 30.000 EUR entstanden seien.
Entscheidung
Die Klage hatte keinen Erfolg. Es sei die Pflicht eines Maklers, über die Bonität eines möglichen Vertragspartners aufzuklären und auf entsprechende Zweifel hinzuweisen.
Im konkreten Fall habe kurz vor dem geplanten Termin beim Notar noch keine Finanzierungsbestätigung vorgelegen und die Finanzierung der Kaufnebenkosten sei von einer Bank abgelehnt worden.
Zudem sei der Schaden aufgrund eigenen Verhaltens der Frau entstanden, weil sie zu früh mit den Vorbereitungen für den Umzug begonnen habe. Der Kauf einer Immobilie könne aus einer Vielzahl von Gründen bis zum Notartermin immer noch scheitern. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Fazit
Den Makler trifft die Nebenpflicht aus dem Maklervertrag, begründete Bedenken an der Zahlungsfähigkeit eines Kaufinteressenten gegenüber seinem Auftraggeber zu äußern.
Der Kaufinteressent hat keinen Schadensersatzanspruch gegen den Makler, wenn der Kaufvertrag wegen des Hinweises des Maklers nicht zustande kommt.