04.07.2022

„Erleichterungen für Windenergieanlagen im Artenschutzrecht“

Beitrag von Rechtsanwältin Dr. Marlene Voigt

Bundestag beschließt Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes

I. Kurzüberblick über das Gesetz

Ziel des Gesetzesentwurfs ist die Vereinfachung und Beschleunigung von Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen an Land. Hierzu sieht der Gesetzentwurf insbesondere bundeseinheitliche gesetzliche Standards für die in diesem Zusammenhang durchzuführende artenschutzrechtliche Prüfung vor. Für die Prüfung, ob ein signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko nach § 44 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 BNatschG vorliegt, werden verbindliche Maßstäbe für jede gefährdete Vogelart festgelegt. Die Voraussetzungen einer Ausnahmeerteilung nach § 45 Abs. 7 BNatschG werden geschärft, insbesondere wird die Alternativenprüfung räumlich beschränkt und es ist ausreichend, dass der Erhalt der Art auf Bundes- oder Landesebene gesichert ist, wofür ein nationales Artenhilfsprogramm angesiedelt beim Bundesamt für Naturschutz geschaffen wird (neuer § 45b BNatSchG). Zusätzliche artenschutzbezogene Erleichterungen sind vorgesehen für den Fall des sog. Repowerings von Windenergieanlagen an Land (neuer § 45c BNatSchG).
Durch eine Ergänzung des § 26 BNatSchG wird zudem die Möglichkeit eröffnet, auch Landschaftsschutzgebiete grundsätzlich in die Suche nach Flächen für den Windenergieausbau einzubeziehen.

II. Signifikanzprüfung

Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits in seinem Beschluss vom 23.10.2018 (BVerfGE 149, 407-421) gerügt, dass Maßstäbe zur Beurteilung des signifikant erhöhten Tötungs- und Verletzungsrisikos nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG gesetzlich festzulegen seien.
Diesen Auftrag setzt der Gesetzgeber nun um und definiert Abstände zwischen Anlagenstandort und Brutplätzen kollisionsgefährdeter Brutvögel. Vorgesehen ist eine Stufenregelung, nach welcher eine signifikante Erhöhung des Tötungs- und Verletzungsrisikos je nach betroffener Art und je nach Abstand zwischen Windenergieanlage und Brutplatz bei jeweils festgelegten Abständen unwiderlegbar (§ 45b Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) oder widerlegbar (§ 45b Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) anzunehmen, oder aber im Regelfall (§ 45b Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) bzw. grundsätzlich (§ 45b Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG) ausgeschlossen ist.
Die Handhabung des Tötungsverbots wird damit rechtssicherer und in der Praxis deutlich erleichtert.

III. Ausnahmeerteilung

§ 45b Abs. 4 BNatSchG enthält Konkretisierungen für die Prüfung einer Ausnahmeerteilung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG:
• Es wird festgestellt, dass der Betrieb von Windenergieanlagen im überragenden öffentlichen Interesse liegt und der öffentlichen Sicherheit dient. Durch diese Anknüpfung an das Merkmal der öffentlichen Sicherheit bezieht sich der Gesetzgeber wohl auf die Möglichkeit einer Bereichsausnahme von den Vorgaben der europäischen Vogelschutzrichtlinie (vgl. Art. 9 Abs. 1 a VSRL (79/409/EWG)).
• Die nach § 44 Abs. 7 BNatSchG erforderliche Suche möglicher Standortalternativen wird allgemein auf einen Radius von 20 Kilometern, bei für die Windenergie ausgewiesenen Gebieten mit planerischer artenschutzrechtlicher Prüfung auf diese Gebietsfläche beschränkt.
• Von einem positiven Erhaltungszustand der betroffenen Art wird dann ausgegangen, wenn sich der Zustand der Populationen der betreffenden Art in dem betroffenen Land oder auf Bundesebene unter Berücksichtigung von Maßnahmen zu dessen Sicherung nicht verschlechtert. Hieran hat sich der durch die Ausnahme Begünstigte finanziell zu beteiligen.
• Schutzmaßnahmen, welche zu einer Abschaltung der Windenergieanlage führen, sind nur bis zu einer Verringerung des Jahresenergieertrags von maximal sechs Prozent zulässig.
• Das bisher bestehende Ermessen der Verwaltung entfällt für Windenergieanlagen. In der Konsequenz dürfte die Ausnahmegenehmigung in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung stets enthalten sein (vgl. dazu: OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2021 – 7 B 8/21 –, Rn. 29, juris)

IV. Ausblick

Mit dem Gesetzentwurf steht der Artenschutz grundsätzlich einer Ausweisung von Windenergiegebieten nicht mehr entgegen, wenn der Erhaltungszustand der betroffenen Art auf Bundes- oder Landesebene gesichert ist. Erforderlich ist dann „nur noch“ eine Alternativenprüfung in einem Radius von maximal 20 km bzw. – falls kleiner – für das Gebiet des zuständigen Plangebers. Eine artenschutzrechtliche Prüfung dürfte dennoch erforderlich bleiben, wird aber durch die nunmehr gesetzlich festgelegten Maßstäbe erleichtert und kann sich jedenfalls auf planerischer Ebene auf die für die Alternativenprüfung erforderliche Tiefe beschränken. Vorausgesetzt, die Gerichte sehen hierin keinen Widerspruch zu den Vorgaben der europäischen Vogelschutzrichtlinie.

Beitrag von Rechtsanwältin Dr. Marlene Voigt
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