31.05.2023

Erfolg vor dem Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Urt. v. 23.05.2023 – 4 CN 10.21

Vergangene Woche waren wir beim Bundesverwaltungsgericht und konnten für die von uns betreute Gemeinde einen ersten Teilerfolg erreichen.

Mit Urteil vom 20.10.2020 (Az. 3 S 559/19) hat der VGH Baden-Württemberg einen von uns betreuten Bebauungsplan zur Zulassung eines Marktes mit 1200 m2 Verkaufsfläche im Rahmen der Nahversorgung für unwirksam erklärt. Er sei raumordnungswidrig, weil die Gemeinde die Ausnahmevoraussetzungen – wegen Geringfügigkeit! – nicht nachweisen konnte, dafür aber beweispflichtig sei. 

Unsere Revision hiergegen zum Bundesverwaltungsgericht war nun erfolgreich. Das Urteil des VGH wurde aufgehoben, die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen (BVerwG, Urt. v. 23.05.2023 – 4 CN 10.21). Erfreulicherweise ist der vergrößerte Markt seit Jahren in Betrieb und der angeblich gefährdete Bürgermarkt der Nachbargemeinde blüht und gedeiht.

Wir haben im Einzelnen dargelegt, 

  • das Verbot der Beeinträchtigung der Nahversorgung sei bei verfassungskonformer Auslegung kein Ziel der Raumordnung. Dies gelte auch dann, wenn das Verbot als Voraussetzung einer Ausnahme vom Konzentrationsgebot formuliert wird. Der streitgegenständliche Bebauungsplan verletze daher entgegen der Auffassung des VGH nicht § 1 Abs. 4 BauGB. 
  • Selbst wenn anzunehmen wäre, dass die Vermeidung der Beeinträchtigung der Nahversorgung im Rahmen der Ausnahme vom Konzentrationsgebot ein Ziel der Raumordnung darstellte, stünde im vorliegenden Fall – letztlich aufgrund der geringen Größe und der damit auch geringen – oder richtiger: fehlenden – Raumbedeutsamkeit des angeblich beeinträchtigten Betriebs – gar nicht fest, ob eine Beeinträchtigung der Nahversorgung gegeben ist. Ist eine Verletzung eines Ziels der Raumordnung nicht feststellbar, liege aber kein Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB vor.
  • Vielmehr fällt der Sachverhalt dann in die Planungshoheit der Gemeinde, die die Belange eigenständig abzuwägen und – vorliegend auch mit größter Sorgfalt und nach langen Verhandlungen – abgewogen hat. 

Die Urteilsgründe sind in Kürze zu erwarten und werden dann an dieser Stelle auf unserer Homepage eingestellt.