14.09.2021

„Einzelnes WEG-Mitglied kann sich auch nach der WEG-Reform 2020 weiterhin selbst gegen Störungen des Sondereigentums wehren.“

BGH, Urt. v. 11.06.2021 – V ZR 41/19

Sachverhalt

Die Tochter des Klägers und der Beklagte sind Mitglieder einer Wohnungseigentümer- gemeinschaft in einem Mehrfamilienhaus. Dem Kläger wurde Nießbrauch am Wohnungseigentum seiner Tochter eingeräumt. Im Jahr 2012 errichtete der beklagte Wohnungseigentümer auf dem Grundstück ein Einzelhaus, das nach Ansicht des Klägers die Vorgaben der Teilungserklärung und des Aufteilungsplans hinsichtlich der Geschosszahl und der Gebäudehöhe überschritt und daher der Tochter des Klägers den Ausblick verbaute.
In Prozessstandschaft für seine Tochter verlangte der Kläger Schadensersatz in Höhe der behaupteten Verkehrswertminderung von 55.000 €.

Entscheidung

Die Vorinstanzen (AG Hamburg-Blankenese und LG Hamburg) verneinten unter anderem die Kausalität zwischen dem Schaden des Klägers und einer Pflichtverletzung des beklagten Eigentümers. Der für das Wohnungseigentumsrecht zuständige V. Zivilsenat des BGH hielt die Klage bereits für unzulässig, da es dem Kläger an der Prozessführungsbefugnis mangele. Nach der zum 01.01.2020 in Kraft getretenen Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) kann ein Wohnungseigentümer zwar Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche gem. § 1004 BGB und § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG, die auf die Abwehr von Störungen im räumlichen Bereich des Sondereigentums gerichtet sind, weiterhin auch dann selbst geltend machen, wenn zugleich das Gemeinschaftseigentum von den Störungen betroffen ist.
Denn die alleinige Ausübungsbefugnis der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gem. § 9a Abs. 2 WEG bezieht sich nur auf die Abwehr von Störungen des Gemeinschaftseigentums. Da Gegenstand der Klage aber nicht ein aus einer Beeinträchtigung des Sondereigentums hergeleiteter Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch, sondern ein Zahlungsanspruch war, der sowohl nach alter Rechtslage (§ 10 Abs. 6 Satz 3 Hs. 1 WEG a.F.) als auch nach neuer Rechtslage (§ 9a Abs. 2 WEG n.F.) nur durch den Verband ausgeübt werden kann, musste die Klage als unzulässig abgewiesen werden.

Fazit

Zwar entscheid der BGH erst kürzlich (BGH, Urt. v. 07.05.2021 – V ZR 299/19), dass bei einem schon vor Inkrafttreten der WEG-Reform eingeleiteten Verfahrens eine bestehende Prozessführungsbefugnis eines einzelnen Wohnungseigentümers nach Inkrafttreten der Reform fortbestehen kann. Eine analoge Anwendung des § 48 Abs. 5 WEG kam vorliegend aber nicht in Betracht, da der einzelne Wohnungseigentümer bereits nach alter Rechtslage für den geltend gemachten Zahlungsanspruch nicht prozessführungsbefugt war.
Das Recht des Sondereigentümers beschränkt sich damit auf die Geltendmachung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen aufgrund von Störungen des räumlichen Bereichs seines Sondereigentums und schließt die Geltendmachung von Zahlungsansprüchen durch den Wohnungseigentümer aus.

Diese Entscheidung zeigt erneut, dass es stets einer sorgfältigen Prüfung bedarf,
welche Ansprüche von den Wohnungseigentümern selbst und welche von der Wohnungseigentümergemeinschaft geltend gemacht werden können.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 9a WEG

(2) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer übt die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenden Rechte sowie solche Rechte der Wohnungseigentümer aus, die eine einheitliche Rechtsverfolgung erfordern, und nimmt die entsprechenden Pflichte der Wohnungseigentümer wahr.

Beitrag von Rechtsanwältin
Laura Meurer

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