13.02.2026

Bau-Turbo – Landtag beschließt Anpassung der LBO zu gemeindlicher Zustimmung und erweitert die Verfahrensfreiheit bei Solaranlagen auf zugehörige Batteriespeicher

Beitrag von Rechtsanwälten Jonatan Klaedtke und Dr. Peter Neusüß

Mit dem Gesetz zur Änderung des Bauberufsrechts (LT-Drs. 17/10249) hat der Landtag im „Huckepackverfahren“ am 04.02.2026 zwei für die Praxis relevante Änderungen der Landesbauordnung beschlossen:

1. Anpassung an Zustimmungsfiktion des § 36a BauGB

Zum einen bezieht sich § 54 Abs. 5 Satz 2 LBO in seiner neuen Fassung nunmehr auch auf den Ablauf der Frist für die gemeindliche Zustimmung nach § 36a BauGB, die im Zuge der Reform des Baugesetzbuchs zum „Bau-Turbo“ in das BauGB aufgenommen worden war. Die – auch für die Genehmigungsfiktion relevante – Entscheidungsfrist nach § 54 Abs. 5 Satz 1 LBO beginnt demnach künftig auch mit dem Ablauf der Frist von drei Monaten nach § 36a Abs. 2 BauGB zu laufen. Damit trägt der Landesgesetzgeber den bundesgesetzlichen Neuerungen Rechnung. Achtung: die Zustimmungsfiktion nach § 36a BauGB kann unabhängig davon früher eintreten.

2. Klarstellung bei Verfahrensfreiheit von Solaranlagen

Zum anderen stellt die Gesetzesänderung klar, wie weit die Verfahrensfreiheit im Zusammenhang mit der Errichtung von Solaranlagen greift. Mit dem „Gesetz für das schnellere Bauen“ im vergangenen Jahr waren ausdrücklich nur die Anlagen selbst vom Baugenehmigungsverfahren ausgenommen worden. Bereits nach Sinn und Zweck waren davon aber – entgegen einer weit verbreiteten Auffassung – auch für die Anlage erforderliche Nebenanlagen, insbesondere die Einfriedung und der Wechselrichter, umfasst. Dies stellt Nr. 3 lit. c des Anhangs 1 zur LBO in der geänderten Fassung nun klar: die Verfahrensfreiheit erstreckt sich künftig auch ausdrücklich auf zugehörige Einfriedungen (z.B. Zäune) sowie nicht zwingend für den Betrieb erforderliche technische Nebenanlagen. Hierunter fallen nach der Gesetzesbegründung insbesondere Batteriespeicher, aber auch Wechselrichterstationen, Transformatorstationen, Messanlagen sowie deren Fundamente, Kabel- und Leitungstrassen.

Gänzlich ohne baurechtliches Verfahren können somit privilegierte Solaranlagen (insbesondere entlang von Autobahnen und Gleisen sowie Agri-PV) und – anschließend – zugehörige Batteriespeicher (privilegiert auf Grundlage des kürzlich eingefügten § 35 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) errichtet werden.

Jonatan Klaedtke

und

Dr. Peter Neusüß

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