09.07.2021

„Architekt haftet für Übernahme eines fehlerhaften Brandschutzkonzepts“

OLG Saarbrücken, Urt. v. 27.01.2021 – 2 U 39/20

Sachverhalt

Der Bauherr (B) beauftragte einen Architekten (A) mit Planungsleistungen. A übernahm die Brandschutzplanung des ebenfalls von B beauftragten Fachplaners in seinen Entwurf. Diese Planung war fehlerhaft. Nach Erteilung der Baugenehmigung und der Errichtung des Rohbaus wurde festgestellt, dass Flucht- und Rettungswege mangelhaft sind. B verlangte daher von A Schadensersatz in Form der Mängelbeseitigungskosten.

Entscheidung

Der Architekt muss im Rahmen der konstruktiven Gebäudeplanung auch die Anforderungen an den Brandschutz berücksichtigen (BGH NJW 2012, 1575). Seine Pflichten hängen vom jeweiligen Objekt und den vom Architekten zu erwartenden Kenntnissen im Einzelfall ab. Die Leistung eines Fachplaners muss auf offensichtliche Fehler hin überprüft werden. Offensichtlich sind jedenfalls solche Fehler, die bereits durch Lektüre der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen erkennbar sind. B muss sich auch ein Mitverschulden des Fachplaners nicht anrechnen lassen, denn A durfte im konkreten Fall nicht erwarten, dass ihm ein mangelfreies Brandschutzkonzept zur Erfüllung der von ihm geschuldeten Planungsleistung vorgelegt wird.

Fazit

Trotz Einschaltung eines Fachplaners durch den Bauherrn, muss sich der Architekt vergewissern, dass der Fachplaner entsprechend den örtlichen Gegebenheiten zutreffende bautechnische Vorgaben gemacht hat. Tut er dies nicht, so haftet er für die Mängelbeseitigungskosten, die in Folge der Umbaumaßnahmen anfallen. Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit des Innenausgleichs nach § 426 gegen den mit ihm als Gesamtschuldner verantwortlichen Fachplaner.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 280 BGB

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

§ 254 Mitverschulden

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

§ 634 Rechte des Bestellers bei Mängeln

Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1. nach § 635 Nacherfüllung verlangen,

2. nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,

3. nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und

4. nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Beitrag von Rechtsanwalt
Moritz Schmid
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