18.12.2025

Kostentragungspflicht für Terrorabwehrmaßnahmen bei Veranstaltungen

VG Berlin, Urt. v. 30.08.2019 – VG 24 K 301/18, ein Beitrag von Rechtsanwältin Karla Wiesenfeldt und Wiss.Mit. Paula Schmidt

Die Weihnachtsmarktsaison neigt sich dem Ende zu; die Sicherheitsdebatte wird gerade nach den tragischen Ereignissen vom 20.12.2024 in Magdeburg in diesem Jahr dabei fortgeführt. Die angeordneten Maßnahmen sind mit hohen Kosten verbunden. Wer hat aber diese Kosten zu tragen? Insoweit bleibt ein Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin auch sechs Jahre nach seiner Verkündung von praktischer Bedeutung. Es befasst sich mit der Frage, ob Veranstalter verpflichtet werden können, die Kosten für Maßnahmen zur Abwehr terroristischer Gefahren – beispielsweise für sog. mobile Fahrzeugsperren – im Zusammenhang mit Veranstaltungen wie einem Weihnachtsmarkt zu tragen.

Sachverhalt:

Die Klägerin veranstaltete seit vielen Jahren einen Weihnachtsmarkt auf einer öffentlichen Fläche vor dem Schloss Charlottenburg. Für die Durchführung im Jahr 2018 verlangte das zuständige Bezirksamt Charlottenburg von der Veranstalterin die Vorlage eines Sicherheitskonzepts, das auch Maßnahmen gegen das unbefugte Befahren der Veranstaltungsfläche mit Fahrzeugen („Grundschutz gegen Hochgeschwindigkeitseinfahrten“) enthalten sollte.

Nachdem außergerichtliche Einigungsversuche gescheitert waren, legte die Klägerin ein entsprechendes Konzept vor – ausdrücklich „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“. Das Bezirksamt Charlottenburg erteilte daraufhin die Genehmigung mit der Maßgabe, dass das Sicherheitskonzept durch die Klägerin umgesetzt werde. Gegen diese Nebenbestimmung erhob die Klägerin Klage.

Entscheidung:

Das Verwaltungsgericht Berlin erklärte die Nebenbestimmung für rechtswidrig. Eine gesetzliche Grundlage, die es der Behörde erlaubt hätte, die Erteilung einer Sondernutzungsgenehmigung von der Umsetzung solcher Maßnahmen abhängig zu machen, sei nicht ersichtlich.

Ein Veranstalter könne nur für solche Sicherheitsmaßnahmen herangezogen werden, die mit der Veranstaltung selbst in einem inneren Zusammenhang stehen – etwa zur Abwehr typischer, veranstaltungsimmanenter Gefahren. Maßnahmen zur Abwehr abstrakter terroristischer Bedrohungen, die sich „von außen“ gegen die Veranstaltung und deren Besucher richten, gehören hingegen nicht zum Verantwortungsbereich des Veranstalters.

Das Gericht betonte, dass die Abwehr terroristischer Gefahren grundsätzlich dem Staat als Träger des Gewaltmonopols und Gefahrenabwehrpflicht obliegt. Eine Übertragung dieser Verantwortung auf Private bedürfe einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung, die jedenfalls im Berliner Grünanlagengesetz nicht vorgesehen ist.

Fazit:

Das Urteil verdeutlicht, dass Veranstalter öffentlicher Veranstaltungen wie Weihnachtsmärkten nicht ohne Weiteres verpflichtet werden können, die Kosten für Maßnahmen zur Abwehr abstrakter terroristischer Gefahren zu übernehmen.

Für die Genehmigungspraxis bedeutet dies, dass Sicherheitskonzepte zwischen veranstaltungsbezogenen Risiken und allgemeinen Gefahrenlagen klar zu unterscheiden haben. Welche Anforderungen Behörden stellen dürfen, hängt dabei maßgeblich von den jeweils einschlägigen landesrechtlichen Regelungen ab.

In Reaktion auf die Entscheidung hat Berlin § 6 Abs. 5 Satz 2 Grünanlagengesetz ergänzt und ausdrücklich die Möglichkeit geschaffen, Vorsorgemaßnahmen zum Schutz der Anlage und ihrer Besucher als Genehmigungsvoraussetzung zu erlassen. Auch Bremen hat mit § 4 Abs. 4 Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz (BremGebBeitrG) eine Regelung geschaffen, die eine Kostenumlage für kommerzielle Veranstaltungen vorsieht, an der voraussichtlich über 5.000 Personen teilnehmen werden und wegen erfahrungsgemäß zu erwartender Gewalthandlungen ein erhöhter Bedarf an Polizeikräften entsteht. Diese wurde auch zu Beginn des Jahres durch das Bundesverfassungsgericht am 14.01.2025 (1 BvR 548/22) als verfassungsgemäß eingestuft.

Baden-Württemberg hingegen hat – weder für kommerzielle Großveranstaltungen mit Gewaltpotenzial noch explizit für Weihnachtsmärkte – entsprechende Rechtsgrundlagen geschaffen. Es dürfte daher weiterhin an einer gesetzlichen Grundlage für die Heranziehung von Veranstaltern in Hinblick auf die Kosten von präventiven, abstrakten Terrorabwehrmaßnahmen fehlen. Angesichts der fortbestehenden Bedrohungslage und der wieder aufflammenden Diskussion über Sicherheitsanforderungen bleibt die Frage nach einer gesetzlichen Regelung der Kostentragung weiterhin aktuell – wenn nicht mehr für diese, dann für die nächste Weihnachtsmarktsaison oder andere Großveranstaltungen.

Maßgebliche Vorschriften:

§ 6 Grünanlagengesetz – GrünanlG Berlin

(1) Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen dürfen nur so benutzt werden, wie es sich aus der Natur der einzelnen Anlage und ihrer Zweckbestimmung ergibt. Die Benutzung muß schonend erfolgen, so daß Anpflanzungen und Ausstattungen nicht beschädigt, verschmutzt oder anderweitig beeinträchtigt und andere Anlagenbesucher nicht gefährdet oder unzumutbar gestört werden. […].

(2) – (4) […]

(5) Eine Benutzung der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, die über Absatz 1 hinausgeht, bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung kann im Einzelfall erteilt werden, wenn das überwiegende öffentliche Interesse dies erfordert, hinreichende Vorsorge zum Schutz der Anlage und der Anlagenbesucher getroffen wird und die Folgenbeseitigung gesichert ist. Bei der Entscheidung ist zu berücksichtigen, ob andere Standorte eine geringere Beeinträchtigung der Anlage oder eine geringere Gefährdung oder Störung der Anlagenbesucher zur Folge haben. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden; eine abfallarme Durchführung ist zu gewährleisten. Die Folgenbeseitigung gilt insbesondere als gesichert, wenn der Antragsteller bei der Genehmigungsbehörde Geld in Höhe der zu erwartenden Kosten hinterlegt oder eine Bankbürgschaft beibringt. Für die Benutzung können Entgelte erhoben werden. Bei der Bemessung soll der wirtschaftliche Vorteil der Benutzung berücksichtigt werden.

(6) […]

§ 4 Abs. 4 Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz – BremGebBeitragG

(1) – (3) […]

(4) Eine Gebühr wird von Veranstaltern oder Veranstalterinnen erhoben, die eine gewinnorientierte Veranstaltung durchführen, an der voraussichtlich mehr als 5000 Personen zeitgleich teilnehmen werden, wenn wegen erfahrungsgemäß zu erwartender Gewalthandlungen vor, während oder nach der Veranstaltung am Veranstaltungsort, an den Zugangs- oder Abgangswegen oder sonst im räumlichen Umfeld der Einsatz von zusätzlichen Polizeikräften vorhersehbar erforderlich wird. Die Gebühr ist nach dem Mehraufwand zu berechnen, der aufgrund der zusätzlichen Bereitstellung von Polizeikräften entsteht. Der Veranstalter oder die Veranstalterin ist vor der Veranstaltung über die voraussichtliche Gebührenpflicht zu unterrichten. Die Gebühr kann nach den tatsächlichen Mehrkosten oder als Pauschalgebühr berechnet werden.

Beitrag von Rechtsanwältin 

Karla Wiesenfeldt

Vita, Veröffentlichungen & Co:

Hier lesen Sie mehr über Karla Wiesenfeldt