23.10.2020

BVerwG: § 13a BauGB bei nur planerischer Inanspruchnahme unanwendbar

Das BVerwG (BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2020 – 4 CN 5/18 –, Rn. 28, juris, „Marrbacher Öschle (Marrbachöschle)“) hat jüngst richtigerweise entschieden, dass die bloß planerische Inanspruchnahme von Flächen für die Anwendbarkeit des § 13a BauGB nicht reicht. Erforderlich ist vielmehr eine bereits erfolgte Aufsiedlung: „Überplant werden dürfen Flächen, die von einem Siedlungsbereich mit dem Gewicht eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils umschlossen werden. Die äußeren Grenzen des Siedlungsbereichs dürfen durch den Bebauungsplan nicht in den Außenbereich erweitert werden (BVerwG, Urteil vom 4. November 2015 – 4 CN 9.14 – BVerwGE 153, 174 Rn. 22 f.). Die Grenzen des Siedlungsbereichs werden nicht durch Planung bestimmt; die Planung findet diese in der jeweiligen Örtlichkeit vor.“

Andererseits kommt hier auch § 13b BauGB nicht in Betracht, weil es sich infolge der (alten) Überplanung ja nicht mehr um Außenbereich (§ 35 BauGB) handelt.

Will man an § 13b BauGB festhalten – und das ist immer noch Stand der Gesetzgebungsarbeit zur BauGB-Novelle 2020 – bedarf es dringend einer Revision des Gesetzes mit Blick auf das Verhältnis der Bestimmungen der § 13a und b Baugesetzbuch. Schon mit Blick auf die bekannten Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen §§ 34/35, jetzt aber auch mit Blick auf dieses Urteil sind die Bestimmungen neu zu fassen. Zuzulassen ist eine Wahlfeststellung zwischen beiden Rechtsgrundlagen und eine Formulierung, die § 13b auch für Flächen zugänglich macht, die unbebaut, aber überplant sind, bzw. 13b ganz einfach als Erweiterung des 13a fasst für unbebaute Flächen, wie wir das für den Deutschen Anwaltverein im Gesetzgebungsverfahren bereits vorgeschlagen haben.