11.01.2022

„Neue Heizkostenverordnung 2021 – das sind die wesentlichen Änderungen für das Jahr 2022“

Beitrag von Rechtsanwalt Thomas Schmidt LL.M.

Die zum 01.12.2021 in Kraft getretene Heizkostenverordnung bringt im Wesentlichen die folgenden Änderungen:

Fernablesbarkeit von Messgeräten

Ab Dezember 2021 eingebaute messtechnische Ausstattungen zur Verbrauchserfassung (Zähler, Heizkostenverteiler) müssen fernablesbar sein. Dabei werden Walk-by- und Drive-by-Technologien als fernablesbar definiert. Eine Ausnahme gilt, wenn nur ein einzelnes Gerät eines Gesamtsystems aus im Übrigen nicht fernablesbaren Zählern ausgetauscht wird.

Bis spätestens Ende 2026 müssen jedoch alle vorhandenen Messgeräte mit der Funktion der Fernablesbarkeit nachgerüstet oder durch fernablesbare Geräte ersetzt werden. Dies gilt nur dann nicht, wenn es im Einzelfall wegen besonderer Umstände technisch nicht möglich ist oder durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen würde.

Anbindung an Smart-Meter-Gateway

Fernablesbare Ausstattungen zur Verbrauchserfassung, die ab dem 01.12.2022 installiert werden, müssen sicher an ein Smart-Meter-Gateway nach dem Messstellenbetriebsgesetz angebunden werden können. Werden fernablesbare Ausstattungen vor dem 01.12.2022 ohne Anbindung an ein Smart-Meter-Gateway installiert, müssen diese bis Ende 2031 entsprechend nachgerüstet oder ausgetauscht werden.

Interoperabilität von Geräten zur Verbrauchserfassung

Ab dem 01.12.2022 dürfen nur noch solche fernablesbaren Ausstattungen zur Verbrauchserfassung installiert werden, die mit den Systemen anderer Anbieter interoperabel sind und dabei den Stand der Technik einhalten. Die verschiedenen Ausstattungen müssen dazu in der Lage sein, untereinander Daten auszutauschen. Durch die Einhaltung der geltenden Technischen Richtlinien und Standards des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik soll gewährleistet werden, dass die Systeme auch im Hinblick auf die datenschutzrechtlichen Aspekte dem Stand der Technik entsprechen.

Die verpflichtende Interoperabilität und die damit einhergehende Vereinfachung eines Wechsels des Messdienstleisters geht unter anderem auf die Empfehlung des Bundeskartellamtes zurück, das im Rahmen einer Sektoruntersuchung im Jahr 2017 Wettbewerbsdefizite im Bereich des Submeterings auch aufgrund fehlender Interoperabilität festgestellt hat.

Erweiterte Mitteilungs- und Informationspflichten

Die Verordnung verpflichtet zudem Gebäudeeigentümer, in deren Objekten fernablesbare Messgeräte installiert sind, zur regelmäßigen Mitteilung von Abrechnungs- oder Verbrauchsinformationen. Ab dem 01.01.2022 muss diese Mitteilung monatlich erfolgen.

Dabei sind die Anforderungen an das „Mitteilen“ der Information im Unterschied zu einem bloßen „Zurverfügungstellen“ nur dann erfüllt, wenn die Information den Nutzer unmittelbar erreichen, ohne dass er sie suchen muss. Die Mitteilung kann in Papierform, oder elektronischer Form, wie z. B. per E-Mail, sowie über ein Webportal oder eine App erfolgen. Im Falle einer Mitteilung über ein Webportal oder eine App ist der Nutzer dann aber darüber zu informieren, dass dort neue Informationen verfügbar sind.

Die Abrechnungen müssen neben dem Verbrauch des Nutzers und einem Vergleich des gegenwärtigen Energieverbrauchs mit dem Verbrauch im gleichen Zeitraum des Vorjahres zusätzliche Informationen enthalten, wie Informationen über den Brennstoffmix, die damit verbundenen Treibhausgasemissionen und eine Erläuterung der erhobenen Steuern und Abgaben.

Kürzungsrecht der Nutzer bei Verstößen des Gebäudeeigentümers

Im Falle einer Verletzung der neu eingeführten Installations- und Informationspflichten durch den Gebäudeeigentümer, können die Nutzer den auf sie entfallenden Kostenanteil um drei Prozent kürzen. Die Kürzungsrechte summieren sich entsprechend der Pflichtverstöße.

Weiterhin – und unabhängig von vorstehend benannten Kürzungsmöglichkeiten – kann die Abrechnung durch die Nutzer um 15 Prozent gekürzt werden, wenn Wärme und Warmwasser nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden.

Beitrag von Rechtsanwalt
Thomas Schmidt LL.M.

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