06.10.2021

„Der Anspruch des Bauunternehmers auf Sicherungshypothek erlischt, wenn das Baugrundstück veräußert wird.“

Beitrag von Rechtsanwalt Moritz Schmid

OLG Frankfurt, Urt. v. 02.07.2018 – 29 U 10/17

BGH, Beschl. v. 10.02.2021 – VII ZR 144/18 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Sachverhalt

Ein Planer machte gegenüber dem Auftraggeber (AG) die Eintragung einer Sicherungshypothek für Forderungen aus einem Bauvertrag geltend. Der Auftraggeber wandte erstmalig in der Berufungsinstanz die zwischenzeitliche Veräußerung des Baugrundstücks ein, da dies der Eintragung der Sicherungshypothek entgegenstehe.

Entscheidung

Das OLG entschied, dass die Sicherungshypothek gemäß § 648 BGB a. F. ( (§ 650e BGB n.F.) nur auf dem Baugrundstück des Bestellers  eingetragen werden kann. Der Sicherungsanspruch erlischt mit der Veräußerung des Baugrundstücks, wenn keine Vormerkung eingetragen war. Der erst in der Berufungsinstanz erbrachte Nachweis der Umschreibung war daher erheblich und führte zur Klagabweisung. Der Vortrag ist nicht verspätet, weil die Sonderregelungen zur Veräußerung der streitbefangenen Sache gemäß §§ 265, 266 ZPO keine Anwendung finden. Dies hat den Hintergrund, dass nur ein schuldrechtlicher Anspruch auf dingliche Sicherung geltend gemacht wird und das veräußerte Grundstück nicht „streitbefangen“ im Sinne der vorgenannten Vorschriften ist.

Praxishinweise

Die Eintragung der Sicherungshypothek kann nur am Baugrundstück des Bestellers verlangt werden. Dementsprechend kann der Anspruch auf Sicherung des Honoraranspruchs im Wege der Sicherungshypothek durch die Veräußerung des Baugrundstücks selbst nach Beginn des Rechtsstreits noch vereitelt werden. Zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer Sicherungshypothek sollte daher möglichst frühzeitig die grundbuchliche Eintragung einer entsprechenden Vormerkung beantragt werden. Die Vormerkung kann gerichtlich ggf. im Wege des Eilrechtsschutzes durch eine einstweilige Verfügung erwirkt werden. Diese sichert den Anspruch auf dingliche Sicherung des Honoraranspruchs im Fall der Veräußerung des Baugrundstücks auch gegenüber sonstigen grundbuchlichen Belastungen, da der Vormerkung gegenüber nachrangige Verfügungen wirkungslos sind, vgl. § 883 Abs. 2 Satz 1 BGB. Durch die damit verbundene Grundbuchsperre kann erheblicher Druck auf den Auftraggeber wegen des Anspruchs auf rückständige Vergütung ausgeübt werden. Umgekehrt sollte aus Sicht des Auftraggebers im Rahmen der bauvertraglichen Gestaltung die Sicherungsmöglichkeit gemäß § 650e BGB wenn möglich ausgeschlossen werden.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 648 BGB a.F.

(1) Der Unternehmer eines Bauwerkes oder eines einzelnen Teiles eines Bauwerkes kann für seine Forderungen aus dem Vertrage die Einräumung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstücke des Bestellers verlangen. 2Ist das Werk noch nicht vollendet, so kann er die Einräumung der Sicherungshypothek für einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und für die in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen.

(2) (…)

§ 650e BGB n.F.

Der Unternehmer kann für seine Forderungen aus dem Vertrag die Einräumung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstück des Bestellers verlangen. Ist das Werk noch nicht vollendet, so kann er die Einräumung der Sicherungshypothek für einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und für die in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen.

§ 266 ZPO

(1) Ist über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechts, das für ein Grundstück in Anspruch genommen wird, oder einer Verpflichtung, die auf einem Grundstück ruhen soll, zwischen dem Besitzer und einem Dritten ein Rechtsstreit anhängig, so ist im Falle der Veräußerung des Grundstücks der Rechtsnachfolger berechtigt und auf Antrag des Gegners verpflichtet, den Rechtsstreit in der Lage, in der er sich befindet, als Hauptpartei zu übernehmen. (…)

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Moritz Schmid

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