05.09.2024

Kabinett beschließt BauGB-Novelle – wir halten Sie informiert

ein Beitrag von Dr. Peter Neusüß

Die BauGB-Novelle 2024 (zum Referentenentwurf schon unser Beitrag vom 23.08.2024) wurde am 04.09.2024 auch vom Bundeskabinett beschlossen. Damit startet formal das Gesetzgebungsverfahren zur umfassenden BauGB-Novelle 2024. Der Kabinettsentwurf enthält im Vergleich zum Referentenentwurf gewichtige Änderungen (Vergleichsfassung hier).

  • Aufnahme des „Bau-Turbos“: In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt soll nach § 246e BauGB-E von allen Anforderungen des Baugesetzbuches abgewichen werden können, auch bei Vorhaben im Außenbereich, soweit sie im Zusammenhang mit dem Innenbereich stehen. Zu der hierzu vorliegenden Formulierungshilfe hatte sich der Deutsche Anwaltverein (DAV) – unter Mitwirkung unserer Kanzlei – bereits mit Stellungnahme von November 2023 kritisch geäußert).
  • Ebenfalls in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt bedarf es für Bebauungspläne, die überwiegend der Schaffung von Wohnraum dienen, keiner Änderung des Flächennutzungsplans mehr, dieser wird lediglich – wie bei § 13a und früher 13b BauGB-Verfahren – im Nachgang berichtigt, § 246 Abs. 6a BauGB-E.
  • Abweichungen nach § 34 Abs. 3a BauGB-E bedürfen der „Zustimmung“ (nicht nur des gebundenen Einvernehmens mit) der Gemeinde. Damit ist klargestellt, dass die Planungshoheit auch im unbeplanten Innenbereich gewahrt bleibt;
  • Das vereinfachte Verfahrens wird in bestimmten Fällen auf Überplanung des bislang unbeplanten Innenbereichs ausgedehnt, § 13 Abs. 1 Satz 1 BauGB-E.
  • Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird nicht mehr Bestandteil des Bebauungsplans, sondern nur noch Bestandteil des Durchführungsvertrags, § 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB-E. Damit entfällt eine häufige Fehlerquelle bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen. Diese Änderung ist auch eine Konsequenz aus der Erweiterung des § 12 Abs. 3a BauGB-E, nach der nachträgliche Änderungen des Durchführungsvertrags zulässig sind.

Die Kanzlei wird Ihnen am 21. November auf ihrem nächsten Forum und dann auch auf Seminaren/Webinaren die BauGB-Novelle näher vorstellen. Zudem werden wir uns in Beiträgen mit einzelnen Änderungen beschäftigen, die wir auch über LinkedIn verbreiten (hier gerne als Follower anmelden).


Beitrag von Rechtsanwalt Dr. Peter Neusüß

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